§ 1 Vereinsname
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen " Falkenberg e. V.". Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main einge-tragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins sind sowohl die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung mit dem Live-Rollenspiel, als auch die Verbreitung von Kenntnis und Verständnis des Mittelalters als Ursprung der europäischen Kultur.

2. Die Herstellung und Pflege der Kontakte und Verbindungen zur internationalen Rollenspielgemeinschaft. Diese Taetigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Voelkerverstaendigung.

3. Der Vereinszweck soll insbesondere durch die Veranstaltungen von für alle zugänglichen Liverollenspielveranstaltungen und die Präsentation im Internet erreicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in §2 genannten gemeinnützigen Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1.Vorraussetzungen:
Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Das Mindestalter liegt bei achtzehn (18) Jahren.
2.Aufnahme:
Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.Austritt:
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich erklärt werden.
4.Ausschluß:
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  • 1. Wenn er den Interessen oder dem Zweck des Vereines gröblich zuwiderhandelt.
  • 2. Wegen groben unsportlichen, oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  • 3. Bei entgültiger Zerstörung des mitgliedschaftlichen Vertrauensverhältnisses.

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins entsprechend der Geschäftsordnung zu nutzen. Nach Absprache mit dem Vorstand. Sie sind verpflichtet, den Verein in der satzungsgemäßen Erfüllung seinr Aufgaben zu unterstützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ihr Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.

§ 5 Mitgliedsbeiträge-Geschäftsjahr
1.Mitgliedsbeiträge:
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgesetzt.

2.Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.

§ 6 Organe des Vereins
1. Ständige Organe:
Die ständigen Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung umfaßt alle stimmberechtigten Mitglieder

3. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1.Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
  • dem Kassenwart

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Amtszeit:
Der Vorstand wird von der 1.Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch nach seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Für diesen Fall ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Vorstandsmitglied ist bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
1. Beschließendes Organ:
Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereines.

2. Sitzungsturnus:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

3. Einladung
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachem Brief oder via E - Mail einberufen. Die vom Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

4. Leitung der Mitgliedersammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sofern die Leitung der Mitgliederversammlung weder vom 1. noch vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen werden kann, wählt die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter der Mitgliederversammlung.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers.
  • die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung.
  • die Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Rechnungsberichtes
  • die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Geschäftsführung:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt diese nach Beschlußfassung aus.

2. Aussenvertretung:
Jedes Vorstandsmitglied hat aktive und passive Alleinvertretungsbefugnis bis zu einem Betrag von 2000.- DM, für übersteigende Beträge sind jeweils zwei Vor-standsmitglieder gesamtvertretungsbefugt.

§ 9 Beschlußfähigkeit und Abstimmungsmodus in der Mitgliederversammlung
1. Beschlußfähigkeit:
Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.

2. Keine Beschlußfähigkeit:
Ist die Mitgliederversammlung bei einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand innerhalb von 10 Tagen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.Für diese Sitzung ist Beschlußfähigkeit gegeben.

3. Abstimmungsmodus:
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 10 Protokollführung
Von allen Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorstand zu unterschreiben. Dabei sollten Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, der allgemeine Verlauf der Sitzung sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Protokolle sollen innerhalb eines Monats auf der Internetseite des Vereins allen Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§12 Auflösung
1. Auflösungsantrag:
Ein Antrag auf Auflösung des Vereines muß von mindestens 2/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe gestellt werden.

2. Fristen:
Der Antrag auf Auflösung muß mindestens 4 Wochen vor der Abstimmung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Sind bei der ersten angesetzten Abstimmung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muß eine zweite Abstimmung mit einer nochmaligen 4-wöchigen Frist angesetzt werden. Diese Zweite einberufene Sitzung ist in jedem Falle beschlußfähig. Die Auflösung muß mit 9/10 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Vermögensverbleib:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die " Aidshilfe Frankfurt e.V. ",der es unmittelbar und gemeinnützig einzusetzen hat.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main in Kraft.


Die vorstehende Satzung wurde am 25.Februar 2000 beschlossen.
Falkenberg e. V.
Frankfurt