Geschäftsordnung des Vereines " Falkenberg e. V."
§1 Mitgliedsbeiträge
1.1. Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig und sind dem Verein im Voraus zu überweisen. Mitglieder, die die Beiträge nicht überweisen, können auf der nächsten Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
1.2. Höhe der Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, und hat bis zu einer Neufassung Gültigkeit.
§2 Ausschüsse
2.1. Zweck
Zur Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen des Falkenberg e.V. sowie zur Vorbereitung und Klärung von Entscheidungen nach § 3 können Ausschüsse gebildet werden.
2.2. Ernennung
Ein Vereinsmitglied kann neue Ausschüsse vorschlagen. Ausschüsse können im Abstimmungsverfahren nach Abs. 7 bestätigt werden.
2.3. Aussussvorsitz
Für jeden Ausschuss ist ein Ausschussvorsitzender zu bestimmen. Der Ausschussvorsitzende kann von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Die Bestätigung erfolgt im Abstimmungsverfahren nach Abs. 7. Der Ausschussvorsitzende ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Sollte der Ausschussvorsitzende Mitglied des Vorstandes sein, so soll ein zusätzlicher Kassenprüfer ernannt werden.
2.4 Mitgliedschaft
Alle Ausschussmitglieder müssen Mitglieder des Falkenberg e. V. sein. Der Ausschuss kann mit Dritten zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeiten.
2.5 Finanzierung
Die Vereinsmitglieder entscheiden bei der Einsetzung des Ausschusses über dessen Etat im Abstimmungsverfahren nach Abs. 7. Zu diesem Zweck muss ein entsprechender Haushaltsplan vorgelegt werden. Dieser soll insbesondere auch die konkreten Kostenaufwandsentschädigungspauschalen enthalten. Der Vorstand kann Aufwendungen zur Ausschussvorbereitung bevorschussen. Dieser Vorschuss ist später mit dem Ausschussetat zu verrechnen. Der Vorstand kann dem Ausschussvorsitzenden eine finanzielle Vollmacht über die Höhe des Etats erteilen. über den Verbleib des Geldes ist eine laufende Buchhaltung zu führen, welche auf Wunsch jederzeit dem Kassenwart vorzulegen ist. Vom Ausschuss erwirtschaftete Gewinne kommen dem Verein zugute. Der vom Ausschuss betriebene Zweckbetrieb soll sich finanziell selbst tragen.
2.6 Auflösung
Hat ein Ausschuss seinen Zweck erfüllt, wird er nach Entlastung durch die Mitgliederversammlung aufgelöst. Sollten sich zu diesem Zeitpunkt noch Geldmittel im Besitz des Ausschusses befinden, fallen diese an den Verein.
2.7 Abstimmungsverfahren
Bestätigungen müssen durch mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder erfolgen. Die Bestätigung ist gegeben, wenn innerhalb einer vierwöchigen Frist eine ausreichende Anzahl der Vereinsmitglieder über die Mailing-Liste des Falkenberg e. V. ihre Zustimmung erteilt haben.
§3 Zweckbetriebsübergreifender Gestaltungsrahmen
Der zweckbetriebsübergreifende Gestaltungsrahmen wird von den Vereinsmitgliedern formlos und einvernehmlich gestaltet. Die Mitglieder sind verpflichtet, Rücksicht auf bereits bestehende Gestaltungen zu nehmen. In Streitfällen entscheidet der Vorstand selbst oder beruft einen Ausschuss ein. Die betroffenen Mitglieder, insbesondere ein bestehender Ausschuss, sollen gehört werden. Andere Veranstalter können den zweckbetriebsübergreifenden Gestaltungsrahmen des Falkenberg e.V. prinzipiell nutzen. Dies bedarf unter allen Umständen der Zustimmung des Vorstandes. In Zweifelsfällen wird ein Ausschuss einberufen.
§4 Nutzung des Vereinseigentums
4.1. Sorgfaltspflicht
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, das Vereinseigentum pfleglich und sorgsam zu behandeln.
4.2. Verwalter des Vereinseigentums
Die Mitgliederversammlung ernennt einen Verwalter für das Vereinseigentum. Dieser wird für einen Zeitraum von einem (1) Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
4.3. Bestandsliste
Der Verwalter ist verpflichtet, eine aktuelle Bestandsliste des Vereinsinventars zu führen.
4.4. Nutzung des Vereinseigentums durch Vereinsmitglieder
Die Vereinsmitglieder können das Vereinseigentum nach Absprache mit dem Vorstand auch über die Erfüllung von Vereinsaufgaben hinaus kostenfrei nutzen. Der Verwalter des Vereinseigentums fertigt eine Liste der auszuleihenden Gegenstände. Er muss sich den Empfang der ausgeliehenen Gegenstände bestätigen lassen und quittiert bei Rückgabe den Erhalt und ordnungsgemäßen Zustand. Bei Beschädigung oder Verlust des Vereinseigentums ist dem Falkenberg e.V. der Schaden nach Rücksprache mit dem Vorstand zu ersetzen.
4.5. Verleih von Vereinseigentum
Der Vorstand kann das Vereinseigentum an Dritte, die die satzungsmäßigen Interessen des Vereins teilen, entgeltlich oder unentgeltlich verleihen. Es gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4.
4.6. Entscheidung über die Anschaffung von Vereinseigentum
Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Zweckbetriebes angeschafft werden, und über die konkrete Veranstaltung hinaus Bestand haben, sollen nach Absprache mit dem Vorstand angeschafft werden. Dies gilt nicht für geringwertige Sachen.
§ 5 Vollversammlung
5.1. Ort der Vollversammlung
Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden bestimmt.
5.2. Genehmigung des Protokolls
Das Protokoll muss spätestens eine Woche nach der Versammlung vom Schriftführer beim Vorstand eingereicht werden. Es ist innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung beim Vorstand auf den Internetseiten des Vereins den Mitgliedern zugänglich zu machen. Bis zu zwei Wochen nach dem Zugänglichmachen kann das Protokoll angefochten werden, ansonsten gilt es als genehmigt. Um das Protokoll anzufechten, ist eine schriftliche Eingabe beim Vorstand zu machen, der daraufhin eine neue Mitgliederversammlung einberuft.
§ 6 Veranstaltungen
Für Veranstaltungen des Falkenberg e.V. finden die Allgemeinen Teilnehmerbestimmungen des Falkenberg e.V. in der aktuellen Fassung Verwendung. Darüber hinaus soll
a. eine entsprechende Veranstalterhaftpflicht abgeschlossen,
b. vor Beginn der Veranstaltung auf Sicherheitsbestimmungen aufmerksam gemacht und
c. für die Anwesenheit eines Sanitäters während der Veranstaltung Sorge getragen
werden.
§ 7 Vereinsorgan
Die Falkenberg-Mailingliste ist offizielles Vereins- und Verkündungsorgan.